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Netzzugang und Entgelte

Die Bundesnetzagentur hat mit dem Beschluss (Az. BK6-17-168) vom 20.12.2017 die Anpassung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende beschlossen.

Gemäß der Festlegung BK6-17-168 ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, den Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag in der vorgegebenen Fassung auf der Internetseite zu veröffentlichen und dem Netznutzer/Lieferanten einen Vertragsabschluss in Textform zu ermöglichen.

Lieferantenrahmenvertrag

Die hier veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der Anlagen dürfen ausschließlich für Vertragsschlüsse mit der Stadtwerke Bramsche GmbH verwendet werden. Jede andere Verwendung – auch in Auszügen oder Teilen – ist verboten.

Das Vertragsmuster entspricht vollumfänglich dem durch die Bundesnetzagentur festgelegten Standardvertrag.

Die Annahme des Vertrages erklären Sie uns bitte per E-Mail an netz (at) stadtwerke-bramsche.de. Bitte nutzen Sie dafür den folgenden Wortlaut.

Sollten Sie als Dienstleister im Auftrag Ihres Kunden tätig sein, benötigen wir eine entsprechende Vollmacht (PDF o. ä.).

Geltende Netzentgelte

Die Entgelt- und Zahlungsbedingungen entnehmen Sie bitte dem Lieferantenrahmenvertrag.

Ehemalige Netzentgelte

Referenzpreisblatt vNNE 2018

Abrechnungsperiode

Leistungsgemessene Entnahmestellen (RLM) werden monatlich abgerechnet und die Abrechnungsperiode für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen (SLP) ist der Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember.

Besonderheit bei Leistungsmessungen

Bei Kunden mit Leistungsmessung kommt eine Datenfernübertragung zum Einsatz. Dazu ist vom entnehmenden Kunden auf Anforderung der Stadtwerke Bramsche ein separater Nebenstellen- bzw. Telefonanschluss in Nähe der Zähleinrichtung kostenfrei bereitzustellen.

Blindstrom

Der Kunde ist verpflichtet, bei seinem Strombezug einen Leistungsfaktor (cos φ) in der Regel zwischen 0,9 induktiv und 0,9 kapazitiv einzuhalten. In Rechnung gestellt wird nur der Teil der Blindarbeit (HT/NT), der im Abrechnungsmonat die Freigrenze von 50 % der Wirkarbeit (HT/NT) übersteigt. In Rechnung gestellt werden 1,00 Cent/kvarh netto zzgl. MwSt.

Individuelle Netzengelte nach § 19 StromNEV

Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV haben Betreiber von Energieversorungsnetzen einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Entnahmeebene abweicht (atypisches Lastverhalten).
Die Stadtwerke Bramsche GmbH haben nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für ihre Netzanschlussebene (Mittelspannung, Umspannung MS/NS, Niederspannung) ermittelt und bieten auf dieser Basis Letztverbrauchern ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV an.

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Regulierungsbehörde und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV finden Sie hier.

Netzengpässe

Gegenwärtig treten keine Engpässe gemäß § 15 StromNZV im Elektrizitätsverteilnetz der Stadtwerke Bramsche auf.

Erbringung von Ausgleichsleistung

Die Stadtwerke Bramsche GmbH erbringt keine Ausgleichsleistungen.

Ihre Ansprechpartnerin

Julia Klassen
Shared Service
05461 887-149
E-Mail senden / anzeigen
Stadtwerke Bramsche GmbH
Maschstraße 9
49565 Bramsche