Grund- und Ersatzversorgung

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) hat der Netzbetreiber alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006 einen Grundversorger festzustellen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Konzessionsgebiet/Gesamtnetzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Die Feststellung zum 01. Juli 2021 hat ergeben, dass die Stadtwerke Bramsche GmbH gemäß §36 EnWG Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Bramsche GmbH in den Kalenderjahren 2022 bis 2024 ist.
Dies wurde dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz schriftlich mitgeteilt.


Bedingungen Grundversorgung

Die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise des Grundversorgers für die Versorgung in Niederspannung finden Sie hier.