Veröffentlichungspflichten Strom

Die §§ 36 und 38 des Energiewirtschaftsgesetzes regeln die Grund- und Ersatzversorgung. Grundversorger ist nach § 36 EnWG jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushalte in einem Netzgebiet beliefert. Nach § 38 EnWG ist der Grundversorger auch Ersatzversorger. Als Grund- und Ersatzversorger springen wir bei allen Endkunden auch ohne Vertrag automatisch bei Entnahme von Energie als Versorger auf.