v7Die Bundesnetzagentur hat mit dem Beschluss (Az. BK6-17-168) vom 20.12.2017 die Anpassung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende beschlossen.
Gemäß der Festlegung BK6-17-168 ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, den Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag in der vorgegebenen Fassung auf der Internetseite zu veröffentlichen und dem Netznutzer/Lieferanten einen Vertragsabschluss in Textform zu ermöglichen.
Die hier veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der Anlagen dürfen ausschließlich für Vertragsschlüsse mit der Stadtwerke Bramsche GmbH verwendet werden. Jede andere Verwendung – auch in Auszügen oder Teilen – ist verboten.
Das Vertragsmuster entspricht vollumfänglich dem durch die Bundesnetzagentur festgelegten Standardvertrag.
Die Annahme des Vertrages erklären Sie uns bitte per E-Mail an netz@stadtwerke-bramsche.de. Bitte nutzen Sie dafür den folgenden Wortlaut.
Leistungsgemessene Entnahmestellen (RLM) werden monatlich abgerechnet und die Abrechnungsperiode für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen (SLP) ist der Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember.
Bei Kunden mit Leistungsmessung kommt eine Datenfernübertragung zum Einsatz. Dazu ist vom entnehmenden Kunden auf Anforderung der Stadtwerke Bramsche ein separater Nebenstellen- bzw. Telefonanschluss in Nähe der Zähleinrichtung kostenfrei bereitzustellen.
Die Stadtwerke Bramsche GmbH haben nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für ihre Netzanschlussebene (Mittelspannung, Umspannung MS/NS, Niederspannung) ermittelt und bieten auf dieser Basis Letztverbrauchern ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV an.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Regulierungsbehörde und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV finden Sie hier.
Gemäß der Festlegung BK6-17-168 ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, den Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag in der vorgegebenen Fassung auf der Internetseite zu veröffentlichen und dem Netznutzer/Lieferanten einen Vertragsabschluss in Textform zu ermöglichen.
Lieferantenrahmenvertrag
Das Vertragsmuster entspricht vollumfänglich dem durch die Bundesnetzagentur festgelegten Standardvertrag.
- Lieferantenrahmen-/Netznutzungsvertrag Strom 01.04.2018 (PDF | 7.946 KB)
- Kontaktdatenblatt Strom 01.10.2018 (XLS | 18 KB)
- EDI Vereinbarung (PDF | 1.847 KB)
- Auftrag zur Unterbrechnung der Anschlussnutzung (Sperrung) (XLS | 23 KB)
- Zuordnungsvereinbarung (PDF | 1.800 KB)
- Lastprofile Strom (PDF | 419 KB)
Die Annahme des Vertrages erklären Sie uns bitte per E-Mail an netz@stadtwerke-bramsche.de. Bitte nutzen Sie dafür den folgenden Wortlaut.
- Wortlaut zur Annahme des Vertrages (DOC | 14 KB)
Geltende Netzentgelte
- Preisblatt Netznutzung ab 01.01.2021 (PDF | 575 KB)
- Preisblatt Netznutzung ab 01.01.2020 (PDF | 187 KB)
Ehemalige Netzentgelte
- Preisblatt Netznutzung ab 01.01.2019 (PDF | 486 KB)
- Preisblatt Netznutzung ab 01.01.2018 (PDF | 515 KB)
- Preisblatt Netznutzung ab 01.01.2017 (PDF | 284 KB)
- Preisblatt Netznutzung ab 01.01.2016 (PDF | 204 KB)
- Preisblatt Netznutzung ab 01.01.2015 (PDF | 313 KB)
- Preisblatt Netznutzung ab 01.01.2014 (PDF | 197 KB)
- Preisblatt Netznutzung ab 01.01.2013 (PDF | 138 KB)
- Preisblatt Netznutzung ab 01.01.2012 (PDF | 298 KB)
- Preisblatt Netznutzung ab 01.01.2011 (PDF | 453 KB)
Referenzpreisblatt vNNE 2018
- Referenzpreisblatt vNNE 2018 (PDF | 361 KB)
Abrechnungsperiode
Leistungsgemessene Entnahmestellen (RLM) werden monatlich abgerechnet und die Abrechnungsperiode für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen (SLP) ist der Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember.
Besonderheit bei Leistungsmessungen
Bei Kunden mit Leistungsmessung kommt eine Datenfernübertragung zum Einsatz. Dazu ist vom entnehmenden Kunden auf Anforderung der Stadtwerke Bramsche ein separater Nebenstellen- bzw. Telefonanschluss in Nähe der Zähleinrichtung kostenfrei bereitzustellen.Blindstrom
Der Kunde ist verpflichtet, bei seinem Strombezug einen Leistungsfaktor (cos φ) in der Regel zwischen 0,9 induktiv und 0,9 kapazitiv einzuhalten. In Rechnung gestellt wird nur der Teil der Blindarbeit (HT/NT), der im Abrechnungsmonat die Freigrenze von 50 % der Wirkarbeit (HT/NT) übersteigt. In Rechnung gestellt werden 1,00 Cent/kvarh netto zzgl. MwSt.Individuelle Netzengelte nach § 19 StromNEV
Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV haben Betreiber von Energieversorungsnetzen einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Entnahmeebene abweicht (atypisches Lastverhalten).Die Stadtwerke Bramsche GmbH haben nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für ihre Netzanschlussebene (Mittelspannung, Umspannung MS/NS, Niederspannung) ermittelt und bieten auf dieser Basis Letztverbrauchern ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV an.
- Hochlastzeitfenster 2021 (PDF | 547 KB)
- Hochlastzeitfenster 2020 (PDF | 468 KB)
- Hochlastzeitfenster 2019 (PDF | 471 KB)
- Hochlastzeitfenster 2018 (PDF | 473 KB)
- Hochlastzeitfenster 2017 (PDF | 473 KB)
- Hochlastzeitfenster 2016 (PDF | 36 KB)
- Hochlastzeitfenster 2015 (PDF | 171 KB)
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Regulierungsbehörde und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV finden Sie hier.